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IHR  LIEFERANT  FÜR  MINERALISCHE  PRODUKTE !

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Modre Bergbau GmbH

  1. 1.Geltungsbereich: 

Lieferungen und Nachlieferungen erfolgen für alle Waren und mineralische Erzeugnisse ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abänderungen der Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt und vom Lieferer in Schriftform bestätigt und angenommen werden. Art, Menge und sonstige Eigenschaften der Waren ergeben sich ausschließlich aus dem Lieferschein. Die Auftragserteilung ist verbindlich, wenn sie vom Lieferer in Schriftform bestätigt wird. Die Lieferfrist ist freibleibend, wird eine Frist vereinbart, dann vereinbaren die Vertragsteile eine angemessene Nachfrist. Bei telefonischer Bestellung gilt für die Nachfrist ebenfalls die Schriftform als vereinbart. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus verspäteter Lieferung sind bei leichter und grober Fahrlässigkeit des Lieferers ausgeschlossen.


  1. 2.Übergabe der Ware: 

Bei Abholen der Ware durch den Besteller und bei Zustellung der Ware durch den Lieferer gilt der Ort und der Zeitpunkt laut Wiegeschein als Übergabezeitpunkt und Übergabeort. Bei Zustellung der Ware durch den Lieferer haftet der Besteller für den ordnungsgemäßen Zustand der Wegverbindung bis zum Abladeort, soweit diese Wege nicht öffentliche Wege oder Straßen sind. Stehzeiten des Fuhrwerks gehen immer zu Lasten des Bestellers, der auch einen Abladeort zu bestimmen hat. Ansprüche des Bestellers bei einem unrichtigen Abladeort sind ausgeschlossen.


  1. 3.Gewährleistung und Schadensersatz:


Mängel der Ware sind sofort mündlich und innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu rügen. Die Rüge ist nur wirksam, wenn die Mängel konkretisiert sind. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Ware der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet ist. Bei wesentlichen Mängeln steht dem Besteller kein Anspruch auf Rücktritt, sondern nur der Anspruch auf Verbesserung Preisminderung zu. Bei jeder Art von Mängeln steht dem Lieferer seinerseits das Recht auf Verbesserung oder Preisminderung zu. Die Haftung des Lieferers für Mangelfolgeschäden wird bei jeder Verschuldensart des Lieferers ausdrücklich ausgeschlossen. Bei durch den Lieferer verschuldeten Schäden wird eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Alle Schadenersatzansprüche des Bestellers sind mit den Kaufpreis der jeweils gelieferten Ware begrenzt.


  1. 4.Preis und Fälligkeit:


Der Preis der Ware ergibt sich aus dem Auftragsschein. Wird ein solcher Preis im Auftragsschein oder anlässlich der telefonischen Bestellung nicht vereinbart, dann ist der im Werk des Lieferers zur Zeit der Übergabe der Ware geltende Preis für die jeweilige Art der Ware jeweils zuzüglich der gesetzlichen MwSt. verbindlich. Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tage ab Abfertigung der schriftlichen Rechnung durch den Besteller zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall werde 12% Zinsen p.a. zuzüglich 20% MwSt. aus den Zinsen verrechnet. Im Falle das Verzuges hat der Besteller auch für die Kosten der ausgerichteten Mahnung, der Prozess- und der Exkutionskosten zu haften. Der Lieferer ist auch berechtigt, Teilrechnungen zu erstellen und für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Lieferer berechtigt, von weiteren Lieferungen zurückzutreten.

Bei Bestellungen durch eine Person- oder Kapitalgesellschaft haftet, nicht nur diese, sondern auch der Besteller, der im Namen dieser Gesellschaften gehandelt hat, persönlich. Bei Zahlungsverzug oder bei Eröffnung eines Konkursausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers, haftet auch persönlich diejenige Person, die die Ware beim Lieferer bestellt und übernommen hat, neben dem Besteller, ohne dass der persönlich haftende Einwendungen aus dem Rechtsgeschäft zwischen dem Lieferer und Besteller hat.


  1. 5.Aufrechnung und  Abtretung: 


Der Besteller und die für ihn Haftenden verzichten auf eine Aufrechnung ihrer Forderungen gegenüber dem Lieferer. Ausgeschlossen wird auch, die Zurückbehaltung des Preises aus welchen Gründen auch immer. Gibt der Besteller die Ware an Dritte weiter, oder wird sie bei Dritten eingebaut, so tritt der Besteller seinem Anspruch gegenüber dem Dritten, der sich jedenfalls mit dem Kaufpreis der an den Dritten gelieferten Wareergibt, an den Lieferer ab. Der Besteller ist verhalten, binnen 14 Tagen dem Lieferer den Namen und die Anschrift des Drittenbekanntzugeben. Der Lieferer ist berechtigt, dem Dritten diese Abtrennung mitzuteilen. Und Zahlung im Umfanges aushaftenden Kaufpreises vom Dritten zu verlangen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Besteller nicht mehr berechtigt, seinem Anspruch gegenüber dem Dritten bis zur Höhe  des aushaftenden Rechnungsbetrages des Lieferers geltend zu machen. Im Falle der Geltendmachung des Anspruches aus dieser Abtrennung bleibt der Forderungsanspruch des Bestellers gegenüber dem Lieferer aufrecht. 


  1. 6.Eigentumsvorbehalt: 


Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen bleibt die Ware Eigentum des Lieferers. Wird die Ware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, so bleibt der Lieferer Eigentümer der Ware und wir Miteigentümer der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeitenden Vorbehaltsware zum Werk der neuen Sache ergibt. Bei einer Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware, tritt der Besteller seine gegenüber dem Dritten erworbenen Forderung, und zwar auch die Forderungen, die seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Übergibt der Besteller zur Besicherung des Kaufpreises einen Wechsel oder stellt er eine Bankgarantie zur Verfügung, dann bleibt der Anspruch des Lieferers aus dem Grundgeschäft neben dem Anspruch aus dem Wechselpapieraufrecht. Der Lieferer wird ermächtigt, Dem Eigentumsvorbehalt dem Dritten für den Fall des Verzuges der Kaufpreiszahlung mitzuteilen.




  1. 7.Nachverrechnung


Tritt ein Verzug in der Kaufpreiszahlung ein, dann gilt ein allfälliger Nachlass nicht vereinbart. Der Lieferer ist berechtigt, einen Nachlass oder einen gewährten Mengenrabatt nach zu verrechnen. Für diesen verrechneten Mehrbetrag gelten die Regelungen über die Verzugszinsen und über den Eigentumsvorbehalt und alle übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung.


  1. 8.Verbrauchergeschäfte: 


Im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Vereinbarungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz- und Gewährleistungsausschlüsse oder sonstige Beschränkungen nur gelten, soweit sie für das Verbrauchergeschäft zulässig sind. 


  1. 9.Geringfügige Leistungsänderung: 


Geringfügig oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Soweit der Käufer Natursteine kauft werden diese als Natursteine wie gewachsen verkauft. Der Verkäufer übernimmt daher keine Gewähr, hinsichtlich einer bestimmten Form, Farbe oder einer bestimmten Regelmäßigkeit. Beim Kauf von Natursteinen wird daher auch keinerlei Gewährleistung für Unterschiede  und Abweichung in Struktur, Körnung, Farbe, etc. übernommen.


  1. 10.Sonstige Vereinbarungen: 


Sonstige Vereinbarungen sind nur bei  schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer gültig. Allfällige, diesen Vereinbarungen wiedersprechende Kaufbedingung im Auftragsschein des Bestellers treten mit der Annahme des Auftrags durch den Lieferer außer Kraft. Für alle Streitigkeiten aus der dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Lieferung, vereinbaren die Streitteile die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Völkermarkt.

Unsere Lieferungen erfolgen aufgrund der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. 



Modre Bergbau GmbH
Bergstein 20 • A-9102 Mittertrixen
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E-Mail: office@modre.at